Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Themenfelder
A) Kaufberatung und Gutachtertätigkeit
B) Segeltraining
A) Kaufberatung und Gutachtertätigkeit
Der Vertrag kommt mit dem Sachverständigen Klaus Allisat, Landsberger Str. 53, 86938 Schondorf am Ammersee zustande. Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE351187595
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
3. Im Falle von Kollisionen gilt zwischen den Regelungen als Rangfolge:
1. besondere Geschäftsbedingungen der einzelnen Services;
2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
3. gesetzliche Regelung.
§ 2 Auftrag
1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher- oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3 Durchführung des Auftrages
1. Der Auftrag ist entsprechend der für einen Sachverständigen gültigen Grundsätze unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
3. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen (Berufsgruppen) erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Auftraggeber.
5. Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
6. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
7. Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist zu erstellen.
8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in dreifacher Ausfertigung bzw. elektronisch zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
9. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen
1. Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
3. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstellung erlangten Kenntnis befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 Urheberrechtsschutz
1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
3. Eine darüberhinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder – kürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
§ 7 Honorar
1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen.
2. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
3. Bei Verträgen mit Letztverbrauchern ist die Mehrwertsteuer im Honorar enthalten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, wird die Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluss gesetzlich bestimmten Höhe der Vergütung und den Auslagen zugeschlagen.
4. Wird der Sachverständige aus dieser Sache vor Gericht bestellt, so trägt der Auftraggeber die Differenz zwischen der vom Gericht gezahlten Entschädigung und den vereinbarten Gebührensätzen.
§ 8 Zahlung – Zahlungsverzug
1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
3. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers infrage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des Auftraggebers.
5. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung
1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3 Ziff. 7) beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers (vgl. § 4 Ziff. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
4. Der Auftraggeber kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung
1. Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestellungsbehörde oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann (vgl. § 4 Ziff. 1); wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät; wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
4. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.
6. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser Anteil mit 40% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 11 Widerrufsrecht
Der Auftraggeber hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag formlos zu widerrufen. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mit der Post versandter Brief, Telefax oder eMail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, den Auftragnehmer informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist versandt wurde. Folgen des Widerrufs: Wird der Vertrag widerrufen, werden alle Zahlungen, die der Auftragnehmer erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückgezahlt, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages beim Auftragnehmer eingegangen ist. Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel wie die ursprüngliche Transaktion eingesetzt, es sei denn mit dem Auftraggeber wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für diese Rückzahlung werden keine Entgelte berechnet, so die Rückzahlung innerhalb der EU erfolgt. Wurde die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist vereinbart, wird ein angemessener Betrag, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt zu dem der Auftraggeber den Widerruf ausübte, bereits erbrachten Dienstleistung im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung entsprechend fällig.
§ 12 Gewährleistung
1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
§ 13 Haftung
1. Der Sachverständige haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüberhinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
2. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung gemäß § 12 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 9 abschließend geregelt.
3. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.
4. Die Haftung des Sachverständigen ist begrenzt auf Vermögensschäden 100.000,-- €. Alle darüberhinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
2. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz oder ein anderer gesetzlicher Gerichtsstand nach Wahl des Sachverständigen Gerichtsstand.
3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 15 Schlussbestimmungen
Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
§ 16 Datenschutz
1. Ihre Adresse ist für eine schnelle und fehlerfreie Bearbeitung in unserer EDV gespeichert. Die Behandlung der überlassenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
2. Zum Zwecke der Kreditprüfung und der Bonitätsüberwachung wird von uns ein Datenaustausch mit anderen Kreditdienstleistungsunternehmen wie z.B. der Schufa vorgenommen.
3. Der Sachverständige wird die Kundendaten nicht über den in Ziffer 1 bis 2 geregelten Umfang hinaus verwerten oder weitergeben.
B) Segeltraining
1. Anmeldung zum Segeltörn / Zustandekommen des Vertrages über die Teilnahme an einem Segeltörn
1.1. Mit der Anmeldung zum Segeltörn erklärt sich der Teilnehmer mit diesen AGB einverstanden. Dies gilt auch bei der Buchung des Segeltörns über ein anderes Unternehmen. Abweichungen von diesen AGB gelten nur und soweit sie nach diesen AGB ausdrücklich zugelassen sind.
1.2. Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer Aquila Sailing den Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an einem Segeltörn an. Für die Anmeldung ist das Online-Buchungsformular korrekt auszufüllen und an Aquila Sailing abzuschicken. Die Anmeldung minderjähriger Teilnehmer nimmt ein volljähriger, mitreisender Erziehungsberechtigter vor, der für diese für die Dauer des gesamten Segeltörns verantwortlich ist.
1.3. Grundlage des Vertrages sind die aktuellen Informationen auf der Website (www.aquilasailing.de) einschließlich der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung und Preise sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.4. Nach Erhalt des Online-Buchungsformulars schickt Aquila Sailing dem Teilnehmer per E-Mail eine Bestätigung. Der Vertrag kommt durch die Annahme durch Aquila Sailing in Form der Zusendung der Buchungsbestätigung per E-Mail zustande. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt darin die Ablehnung des Angebots des Teilnehmers in Verbindung mit einem neuen Angebot durch Aquila Sailing. An dieses ist Aquila Sailing für die Dauer von 10 Tagen nach Zusendung dieses Angebots gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt oder die Anzahlung leistet.
*) Bucht der Teilnehmer den Segeltörn über ein anderes Unternehmen, muss keine erneute Buchung über das Online-Buchungsformular von Aquila Sailing durchgeführt werden. Der Vertrag mit Aquila Sailing kommt in beiden Fällen durch Zusendung der Buchungsbestätigung durch Aquila Sailing per E-Mail zustande.
2. Leistungen
2.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus den Informationen von Aquila Sailing auf der Website zu den dort angegebenen Preisen. Aquila Sailing bzw. der von Aquila Sailing eingesetzte, verantwortliche Skipper sind berechtigt, Änderungen, insbesondere bezüglich des Abfahrts- und Ankunftshafens, der Route und des Zeitplans des Segeltörns vorzunehmen, wenn diese notwendig geworden und auf die im Rahmen der Seefahrt auf Yachten üblichen Gründe zurückzuführen sind und nicht von Aquila Sailing bzw. vom Skipper wider Treu und Glauben her-beigeführt wurden. So kann in seltenen Fällen kurzfristig die Abfahrt von einem anderen Starthafen oder das Einlaufen in einen anderen Zielhafen erfolgen. Aquila Sailing wird den Teilnehmer in diesem Fall unverzüglich und wenn möglich vor Reiseantritt über die geänderten Leistungen informieren. Die geänderte Leistung ersetzt sodann die ursprünglich vertraglich vereinbarte Leistung.
2.2. Der Segeltörn umfasst die Unterbringung in einer Doppelkoje (oder ausnahmsweise im Salon) und die Benutzung aller Einrichtungen an Bord sowie die Führung der Segelyacht durch einen qualifizierten Skipper. Die Funktionstüchtigkeit aller Einrichtungen an Bord zu jeder Zeit kann bei einer Segelyacht aufgrund der äußeren Bedingungen nicht garantiert werden. Kosten des Segeltörns, wie insbesondere Hafen- und Liegegebühren, Naturparkgebühren, Touristensteuer, Verpflegung sowie Wasser und Treibstoff sind nicht in den auf der Website aufgeführten Preisen enthalten. Sie werden wie üblich über eine zu Beginn des Segeltörns einzurichtende Bordkasse vor Ort abgerechnet. Abweichungen hiervon werden auf der Website in den Informationen zu dem jeweiligen Segeltörn vermerkt.
2.3. Die Teilnehmer sind grundsätzlich zu gleichen Teilen an der Bordkasse beteiligt. Der Skipper wird nach altem Seemannsbrauch von allen Teilnehmern (Bordgemeinschaft) mitverpflegt.
2.4. Bei Ausbildungsfahrten fallen zusätzliche Prüfungsgebühren an.
2.5. An- und Abreise sowie Transfer sind nicht Bestandteil des gebuchten Segeltörns und nicht in den auf der Website aufgeführten Preisen enthalten. Sie sind von dem Teilnehmer selbst und auf eigene Kosten zu organisieren.
2.6. Der Teilnehmer schuldet auch dann den vollständigen Preis des Segeltörns, wenn er den Segeltörn aufgrund in seiner Person liegender Gründe oder gesetzlicher oder behördlicher Beschränkungen an seinem Abreiseort nicht antreten kann. Umgekehrt entfällt die Verpflichtung von Aquila Sailing zur Leistungserbringung und die Verpflichtung des Teilnehmers zur Zahlung des Preises des Segeltörns, wenn Segeltörn aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Beschränkungen in dem jeweiligen Segelrevier nicht durchgeführt werden kann.
3. Beginn und Ende des Segeltörns
Beginn des Segeltörns ist jeweils samstags am frühen Abend gegen 18:00 Uhr. Ende des Segeltörns ist jeweils Samstagmorgen um 9:00 Uhr. Die Yacht steht samstags von 9:00 Uhr bis ca. 18:00 Uhr nicht zur Verfügung. Diese Zeit wird für Service, Reinigung sowie evtl. Schiffs-, Crew- und Skipperwechsel benötigt. Dies gilt auch bei mehrwöchigen Segeltörns.
4. Ausbildung und Prüfung
Die Ausbildungen werden nach der Führerscheinvorschrift des DSV durchgeführt. Die Prüfungen werden von DSV-Prüfern abgenommen. Entsprechendes gilt für die Prüfungen zum amtlichen Sportbootführerschein See und Sportküstenschifferschein.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Aquila Sailing erstellt nach Abschluss des Vertrages über die Teilnahme an einem Segeltörn eine Rechnung über den Preis.
5.2. 30 Prozent des Preises werden nach Erhalt der Rechnung umgehend fällig. Der Restbetrag ist spätestens 30 Tage vor Beginn des Segeltörns fällig.
5.3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist jeweils der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto von Aquila Sailing maßgeblich.
5.4. Bei der Buchung des Segeltörns über ein anderes Unternehmen gelten anstelle der Ziffern 5.1 bis 5.3. dieser ABG die Zahlungsbedingungen des Unternehmens, über das der Segeltörn gebucht wurde. Die Geltung der weiteren AGB von Aquila Sailing bleibt hiervon unberührt.
6. Teilnahmebedingungen und Informationspflichten
6.1. Bei dem Segeltörn handelt es sich um eine sportliche Veranstaltung. Indem sich der Teilnehmer zu einem Segeltörn anmeldet, erklärt er sogleich, dass sein physischer und psychischer Gesundheitszustand ihm die Teilnahme an dem Segeltörn ermöglicht und dass er sich insbesondere schwimmend mindestens 20 Minuten im Meer über Wasser halten kann. Bei der Mitnahme von Kindern sind ausschließlich die teilnehmenden Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig.
6.2. Im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung dieser Bedingungen ist der Teilnehmer verpflichtet, sich vor der Anmeldung zum Segeltörn mit Aquila Sailing in Verbindung zu setzen. In jedem Fall ist der Skipper zu Beginn des Segeltörns über relevante Krankheiten (z.B. Diabetes) zu informieren und etwaige Hilfsmaßnahmen sollten erläutert werden.
6.3. Der Teilnehmer erkennt an, dass an Bord in seglerischer, seemännischer und navigatorischer Hinsicht allein die Entscheidungen des von Aquila Sailing eingesetzten, verantwortlichen Skippers maßgeblich sind. Er erklärt, fachlichen Anweisungen des Skippers unbedingt Folge zu leisten.
7. Rücktritt
7.1. Vor Beginn des Segeltörns kann der Teilnehmer jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
7.2. Tritt der Teilnehmer vor Beginn des Segeltörns vom Vertrag zurück, so verliert Aquila Sailing den Anspruch auf den vereinbarten Preis. Aquila Sailing kann jedoch eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist. Die Höhe bemisst sich nach dem vereinbarten Preis unter Berücksichtigung etwaiger von Aquila Sailing ersparter Aufwendungen sowie einer möglichen anderweitigen Verwendung der Yacht.
7.3. Aquila Sailing ist berechtigt, stattdessen bei der Bemessung der Entschädigung folgende Pauschalen anzusetzen, die den zu erwartenden Aufwendungen von Aquila Sailing unter Berücksichtigung zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Reiseleistungen entsprechen. Und zwar bei einem Rücktritt des Teilnehmers:
– bis 8 Wochen vor Reisebeginn 30 Prozent,
– bis 6 Wochen vor Reisebeginn 40 Prozent,
– bis 4 Wochen vor Reisebeginn 60 Prozent und
– bis 2 Wochen vor Reisebeginn 80 Prozent.
– bis 1 Woche vor Reisebeginn 90 Prozent.
– bis 24 Stunden vor Reisebeginn 100 Prozent.
7.4. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen geltend zu machen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehenden Pauschalbeträge.
7.5. Aquila Sailing kann bis 21 Tage vor Beginn des Segeltörns von dem Vertrag zurücktreten, wenn sich nicht mindestens vier Erwachsene, in Übersee mindestens sechs Erwachsene, für den jeweiligen Segeltörn angemeldet haben. Aquila Sailing kann dem Teilnehmer die Teilnahme an einem vergleichbaren Segeltörn anbieten.
7.6. Aquila Sailing kann darüber hinaus vor Beginn des Segeltörns von dem Vertrag zurücktreten, wenn Aquila Sailing aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall wird Aquila Sailing den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund erklären.
7.7. Im Falle eines Rücktritts von dem Teilnehmer oder von Aquila Sailing wird Aquila Sailing dem Teilnehmer den Reisepreis vorbehaltlich einer Umbuchung des Teilnehmers auf einen vergleichbaren Segeltörn (vgl. Ziffer 7.5 Satz 2) und abzüglich etwaiger Kosten nach Ziffer 7.2 Satz 2 und Ziffer 7.3 unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.
Aquila Sailing kann bis sechs Wochen vor Beginn des Segelevents von dem Vertrag zurücktreten, wenn sich nicht mehr als vier Personen für den jeweiligen Segelevent angemeldet haben. Aquila Sailing kann dem Teilnehmer die Teilnahme an einem vergleichbaren Segelevent anbieten.
8. Kündigung
8.1. Aquila Sailing kann den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn:
– der Teilnehmer entgegen seiner Erklärung nicht die physische oder psychische Eignung aufweist.
– der Teilnehmer entgegen seiner Erklärung und trotz einer entsprechenden Ab-mahnung seiner Verpflichtung, den Anweisungen des Skippers in seglerischer, seemännischer und navigatorischer Hinsicht unbedingt Folge zu leisten, nicht nachkommt oder sonst durch sein Verhalten die Durchführung des Segeltörns gefährdet oder stört oder die Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit anderer Teilnehmer gefährdet.
8.2. Bei einer außerordentlichen Kündigung durch Aquila Sailing behält Aquila Sailing den Anspruch auf den vollständigen vereinbarten Preis.
8.3. Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.
9. Kaution und Schadensersatz
9.1. Die Teilnehmer haften als Nutzer der Yacht gemeinschaftlich für den Betrieb und das Bewohnen der Yacht. Jeder Teilnehmer hinterlegt vor dem ersten Ablegen der Yacht beim Skipper seinen Anteil an der Kaution bzw. schließt eine Kautionsversicherung über den Eigenanteil der Yachtversicherung ab. Dies dient der Regulierung etwaiger Schäden an der Yacht gegenüber dem Vercharterer.
9.2. Die Yacht ist seitens des Vercharterers landesüblich mit einer Selbstbeteiligung von Aquila Sailing haftpflicht- und vollkaskoversichert. Für Schäden, die während des Segeltörns an der Yacht entstehen, haften die Teilnehmer und der Skipper gemeinschaftlich.
9.3. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die durch einen Teilnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Für diese Schäden haftet der betreffende Teilnehmer in voller Höhe.
10. Haftung
10.1. Während des Segeltörns kann es zu außerplanmäßigen Hafenaufenthalten (z.B. durch notwendig gewordene Reparaturen) kommen. Diese stellen bis zu einem Zeitraum von 48 h keine erhebliche Beeinträchtigung des Segeltörns dar und begründen weder das Recht zur Kündigung noch Schadensersatzansprüche.
10.2. Es kann zu Verspätungen der Yacht am Abreisetag kommen (z.B. durch nicht vorhersehbare Wetterbedingungen). Bei der Buchung des Rückflugs sollte der Teilnehmer daher ausreichend Zeitreserven (min. 6 h zwischen Ende des Segeltörns und Rückflug) einkalkulieren.
10.3. Die vertragliche Haftung von Aquila Sailing und ihrer Erfüllungsgehilfen auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Preises des Segeltörns beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Aquila Sailing herbeigeführt wurde. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Preis gilt auch, soweit Aquila Sailing für einen dem Teilnehmer entstandenen Schaden, der kein Körperschaden ist, allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers (z.B. Eigner der Yacht) verantwortlich ist.
10.4. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Aquila Sailing oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
10.5. Aquila Sailing haftet, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, darüber hinaus nicht für unvermeidbare Ereignisse, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Streik, Naturereignisse, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), die nach Vertragsschluss entstehen bzw. bekannt werden.
10.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird ausdrücklich empfohlen.
11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
11.1. Aquila Sailing informiert den Teilnehmer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union über die aktuellen, einschlägigen Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen des Landes, in dem der Segeltörn angeboten wird. Angehörige anderer Mitgliedsstaaten erhalten über ihr zuständiges Konsulat Auskunft. Besonderheiten in der Staatsangehörigkeit (Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) erfordern besondere Sorgfalt des Teilnehmers bei der Vorbereitung auf das Segeltörn.
11.2. Der Teilnehmer informiert sich eigenständig über die Zoll- und Devisenbestimmungen der auf der Strecke des Segeltörns liegenden Staaten.
11.3. Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen resultieren, trägt der Teilnehmer.
12. Datenschutz
Aquila Sailing verpflichtet sich, personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und transparent, sowie unter Beachtung der geltenden Regelungen des Datenschutzes, insbesondere des BDSG und der DSGVO, zu verarbeiten. Aquila Sailing verweist zu diesem Punkt auf die jeweils gültige Datenschutzerklärung unter www.aquilasailing.de/datenschutz sowie die ggf. gesondert zur Verfügung gestellten Erklärungen.
13. Datenschutz
13.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
13.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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Stand 01.12.2022